Updates aufgrund von Verlautbarungen
in Narodne Novine oder des
Ministeriums für Meer, Verkehr und Infrastruktur
Diese Seite versteht sich als Information für Inhaber kroatischer Bootsführerscheine, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, alle Agaben ohne Garantie und Änderungen ohne Bekanntgabe auf dieser Seite vorbehalten.
Fahrt entlang der Küste und organisierte Badestrände
SSVO Artikel 49 trifft eindeutige Aussagen zur „Fahrt entlang der Küste und organisierte Badestrände“
Danach dürfen sich u.a. Wasserfahrzeuge beim Befahren der inneren Meeresgewässer und des Territorialmeeres der Republik Kroatien der Küste nicht nähern, und zwar konkret:
• Wasserfahrzeuge mit einer Länge von 30 Metern und mehr sowie Wasserflugzeuge nicht näher als 300 Meter;
• Wasserfahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern und mehr, aber weniger als 30 Meter, nicht näher als 150 Meter;
• Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 Metern nicht näher als 50 Meter.
Beim Befahren eines „organisierten Badestrandes“ gelten wie folgt.
Konkret dürfen sich die Wasserfahrzeuge der Absperrung eines organisierten Badestrandes nicht nähern
• Wasserfahrzeuge mit einer Länge von 30 Metern und mehr sowie Wasserflugzeuge nicht näher als 300 Meter;
• Wasserfahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern und mehr, aber weniger als 30 Meter, nicht näher als 100 Meter;
• Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 Metern nicht näher als 50 Meter.
Beiboote
Beiboote bzw. Tender dürfen sich – wenn sie nicht registriert sind – maximal 500 Meter vom Mutterschiff entfernen
Ankern
Festmachleinen und Ankerketten von Wasserfahrzeugen müssen entsprechend gekennzeichnet sein und dürfen die Fahrt anderer Wasserfahrzeuge und persönlicher
Wasserfahrzeuge nicht behindern. „Es ist Wasserfahrzeugen untersagt, an der Küste so festzumachen, dass ein Teil oder Zubehör des Wasserfahrzeugs 50 Meter oder mehr von der Küste entfernt ist“
sowie „so festzumachen, dass sie die Vegetation an der Küste beschädigen“
Das Ankern ist gemäß Absatz 9 der neuen SSVO außerdem verboten:
1. in einem Seegebiet, in dem in offiziellen Publikationen und Seekarten ein Ankerverbot angegeben ist;
2. in einem Seegebiet, in dem das Ankern durch die Kapitanerie verboten oder eingeschränkt wurde;
3. in der Nähe eines Unterwasserkabels, einer Rohrleitung oder eines Auslasses, wenn sich das Wasserfahrzeug
mit seinem Schwojkreis zu irgendeinem Zeitpunkt darüber befindet;
4. wenn sich das Wasserfahrzeug mit seinem Schwojkreis zu irgendeinem Zeitpunkt näher als 50 Meter an der Absperrung eines organisierten Badestrandes befindet;
5. in einer Entfernung von weniger als 150 Metern von der Küste eines Naturbadestrandes.
Den gesamten Gesetzestext in deutsch mit Anmerkungen finden Sie wie folgt
Quelle: Sea-Help-ssvo-ankern
Als führender nautischer europäischer Pannendienst bietet SeaHelp auch Versicherungen für Boote und Yachten sowie bei deren Registrierung an.
Anfrage der MAG Seefahrtschule Jänner 2025 an PSC Inspector in Rijeka, Croatia
according to Article 11., Paragraph 7. of the Ordinance on the provision of navigational safety inspection
Antwort zur Anfrage betreffend Berechtigung zum Führen von Yachten mit Boat Skipper B
As for your question about actual valid limitation for yachts:
It is 30 GT that you can manage with Skipper B license, no limit in meters.
Broj dokumenta u izdanju: 223
Donositelj:MINISTARSTVO MORA, PROMETA I INFRASTRUKTURE
Die Begrenzung zum Führen von Motoryachten & Segelyachten, zugelassen als Yacht mit max. 12 Personen an Bord, mit BS-B sind 30 BRZ/GT
Der kroatische Bootsführerschein Kategorie B berechtigt Boote und Yachten bis 30 GT (BRZ) unter Motor oder unter Segel ohne Einschränkungen auf dem Wasser zu bewegen. Voraussetzungen sind, dass
der Skipper mindestens 18 Jahre alt ist, nicht mehr als 12 Passagiere befördert werden und dass sich das Boot ausschließlich im der sogenannten Fahrtbereich III bewegt. Der kroatische
Bootsführerschein Kategorie B gilt, abhängig von der Flagge der Yacht, auch in anderen als im kroatischen Hoheitsgewässern.
Der Fahrtbereich III umfasst die internationale Schifffahrt, also alle vom Meer aus zugänglichen Gewässer, mit einer
Entfernungsbegrenzung von 12 Seemeilen von der nächsten Küste oder Insel. Die Prüfung für den Bootsführerschein Kategorie B“ können bereits Personen ab einem Alter von 16 Jahren ablegen, bleiben
aber bis zum Erreichen des 18.Geburtstages auf das private Führen Wasserfahrzeugen bis max. 15 kW / 20 PS eingeschränkt.
https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2020_01_13_223.html
Alle Informationen auf dieser Seite gelten vorbehaltlich allfälliger Änderungen ohne Gewähr.
Vorherige Bekanntmachung zu Änderungen bei Boat Skipper B nicht anwendbar
Die Begrenzung für Yachten - MY & SY - wurde laut
Ministerium von 30 BRZ/GT auf 18 m geändert
Die Begrenzung 30 BRZ/GT wurde für BS-B im Gesetzesentwurf gestrichen und
durch den Wortlaut 18 m Länge ersetzt. Es gibt danach keine Beschränkung der BRZ/GT und keine Begrenzung bei der Motorisierung.
Ein Umtausch existierender Boat Skipper B Befähigungszeugnisse ist NICHT erforderlich da zur Zeit auch bei Neuausstellungen die alten Lizenzformulare
verwendet werden. Zur Zeit stehen keinere weiteren detaillierten Informatinen zur Verordnungsänderung zur Verfügung, ebenfalls nicht zur eventuellen
Überprüfungen.Aufgrund diverses Rückfragen die Verordnung verlautbart in Narodne Novine betreffend, diese enthält keine Angabe ob 18m Länge sich auf
Länge über alles oder Länge Wasserlinie bezieht, daher können wir zur Zeit keine Informationen zu diesbezüglichen Rückfragen senden. Dieser
Gesetztesentwurf im Verlautbarungsblatt des Ministeriums gilt vorbehaltlich allfälliger Änderungen ohne Bekanntgabe auf dieser Seite.
Die Begrenzung von "Boote bis 12m" wurde per 01.01.2021 auf
"Boote bis 15 m" angehoben
Ein Umtausch existierender Boat Skipper B Befähigungszeugnisse ist NICHT erforderlich da auf der Rückseite keine Längenangabe angeführt ist sondern nur die Definition "Boote" steht
und laut Gesetz die Längenbeschränkung von 12m auf 15m angehoben wurde.